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LBesG NRW

§ 49 Zulage für Beamtinnen und Beamte mit vollzugspolizeilichen Aufgaben

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LBesG%20NRW/49#abs-1 (1) Polizeivollzugsbeamtinnen und –beamte und Beamtinnen und Beamte des Steuerfahndungsdienstes in Ämtern der Landesbesoldungsordnung A erhalten eine Stellenzulage. Die Stellenzulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Anwärterinnen und Anwärter (§ 74 Absatz 1).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LBesG%20NRW/49#abs-2 (2) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LBesG%20NRW/49#abs-3 (3) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach § 56 Nummer 1 gewährt.

§ 48 § 50